Satzung der Bürgerinitiative Umwelt Uetze e.V.

laut Mitgliederversammlung vom April 2016

§ 1 (Name, Sitz)

Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Umwelt Uetze e.V.“. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Uetze.

§ 2 (Zweck)

Zweck des Vereins, am Leitbild einer nach haltigen Entwicklung orientiert, ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes gemäß Bundesnaturschutzgesetz und Niedersächsischem Naturschutzgesetz.

Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass sich die Bürgerinitiative Umwelt Uetze einsetzt für:

  • die Schaffung und Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt im Gebiet der Gemeinde Uetze und Umgebung,
  • insbesondere im Hinblick auf die Altöl- und Abfallentsorgung,
  • die Reinhaltung der Ressourcen Luft, Wasser und Boden,
  • die Bekämpfung des Lärmes,
  • eine sachgemäße und wirkungsvolle Durchsetzung von Umwelt- und Naturschutzgesetzen,
  • die Aufklärung der Bevölkerung über Eingriffe in Natur und Landschaft,
  • und die Förderung des Verständnisses zum Schutz und verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Umwelt.

§ 3 (Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung)

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vorstand und seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die in Paragraph 2 genannten Zwecke unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schri0ftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.

§ 5 (Ende der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  2. Der Austritt mit sofortiger Wirkung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder zu dessen Niederschrift.
  3. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Vereinsinteressen verletzt. Über den Ausschluss mit sofortiger Wirkung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  4. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die mit ihren Beitragszahlungen länger als 18 Monate im Rückstand sind. Über einen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 (Beitrag)

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 7 (Organe, Einrichtungen)

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Weiter Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse, werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung geschaffen.

§ 8 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitglieder Versammlungen finden auf Verlangen des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder statt.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen, hierbei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist für ordentliche Mitgliederversammlungen beträgt zwei Wochen, für außerordentliche eine Woche.
  3. Der Vorstand entscheidet über Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  5. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist von einem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 (Vorstand)

  1. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Den Vorstand bilden:
    a) der Vorsitzende
    b) zwei stellvertretende Vorsitzende
    c) bis zu zwei Beisitzer
  3. Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter; jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder kann nur schriftlich beim Vorstand erfolgen. Vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder werden in einer Mitgliederversammlung durch Zuwahl ersetzt.

§ 10 (Kassenprüfung und Kassenprüfer)

  1. Die Kasse wird jährlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung von einem Kassenprüfer überprüft.
  2. Der Kassenprüfer und sein Stellvertreter werden zusammen mit dem Vorstand gewählt. Eine sofortige Wiederwahl des Kassenprüfers darf nicht erfolgen.

§ 11 (Vereinsauflösung)

Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e.V. (LBU) – Hannover, der dieses unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Umweltschutzes in der Gemeinde Uetze zu verwenden hat.